Telefonanschluß: Schadensersatz, wenn die Umstellung zu lange dauert

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 11.06.2008, Az: 3-13 O 61/06 entschieden, wann eine Telefongesellschaft Schadensersatz zahlen muß, wenn die Umstellung des Telefonanschlusses zu lange dauert.

Im konkreten Fall ging es um einen gewerblichen Telefonanschluß, bei dem die Umstellung erst mit einer Verzögerung von etwa 7 Wochen erfolgte. Dabei versuchte man wohl noch die Zerzögerung durch unnötige Nachfragen zu verschleiern. Ein Sachverständiger stellte aber in dem Verfahren fest, dass die weiteren Anfragen für die Umschaltung des Telefonanschlusses unnötig waren.

Der Kläger hatte am 10.02.03 seinen Umzug zum 01.03.03 bei dem Telefonunternehmen mitgeteilt und hierbei über ein heruntergeladenes Formular alle erforderlichen Angaben getätigt.

Das Gericht sah statt der tatsächlichen 7 Wochen einen Zeitraum von 11 Tagen als erforderlich an. Die langsame Bearbeitung stelle einen Pflichtverstoß dar.

Hieraus ergab sich dann der Anspruch auf Schadensersatz.

Problematisch ist in solchen Fällen meist die Schadensberechnung. Denn der Kläger muß einen entgangenen Gewinn bzw. sonstige Schäden nachweisen. Dies ist hier wohl gelungen:

Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Telefonanschlusses entstanden ist, lässt sich naturgemäß nicht bis auf den letzten Cent berechnen. Dem trägt § 287 ZPO Rechnung, der der Kammer die Möglichkeit einräumt, „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung” zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine Beweisaufn…

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Erschienen 29. Juli 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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