Telefonanschluss-Reseller
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen
angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte
der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.
Die wirtschaftliche Funktion eines Resellers als selbständiger Absatzmittler ist dadurch gekennzeichnet, dass er Endkunden
Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, die er in Ermangelung eines dafür erforderlichen Netzes nicht selbst erbringen kann.
Vielmehr muss er sich selbst hinsichtlich dieser Leistung bei Netzbetreibern wie der Beklagten eindecken. Ist der Reseller
berechtigt, das vom Diensteanbieter bezogene Produkt den Endkunden auf der nachgelagerten Wirtschaftsstufe entgeltlich anzubieten,
wird er im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzeptes sowie der Konditionen, zu denen er anbietet,
grundsätzlich frei.
Dabei ist davon auszugehen, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Reseller und dem Netzbetreiber auf den Leistungsaustausch
von Telekommunikationsleistungen gegen Zahlung eines Entgelts beschränkt. Hieran ändert nichts, dass, wie im hier vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, der Netzbetreiber den Resellern in seinen Nutzungsbedingungen bestimmte Vorgaben für die der
Datenübermittlung dienende Schnittstelle macht, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Reseller nur dann Auftragsdaten
übermittelt, wenn tatsächlich ein entsprechender Auftrag vorliegt. Denn hierbei handelt es sich um Modalitäten des
Leistungsaustauschs, die dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Beteiligten im Interesse der Wirtschaftlichkeit für ein
automatisiertes Verfahren entschieden haben, in dem das abwerbende Unternehmen dem früheren Netzbetreiber die Willenserklärung des
wechselwilligen Kunden übermittelt. Diesem Umstand ist es auch geschuldet, dass der Netzbetreiber im hier entschiedenen Fall sich
vorbehalten hat, das Vorliegen eines Auftrags stichprobenartig zu kontrollieren.
Für den Bundesgerichtshof war damit auch nicht feststellbar, dass die Rolle des Resellers der eines Vertragshändlers vergleichbar
wäre. Dabei kann offenbleiben, ob Vertragshändler – wie dies teilweise der Bundesgerichtshofsentscheidung „Branchenverzeichnis“
entnommen wird – stets als Beauftragte des Herstellers im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG anzusehen sind. Entscheidend ist, dass der
Vertragshändler derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zugutekommt
und dass dem Hersteller – unangeachtet der rechtlichen Selbständigkeit des Vertragshändlers – ein bestim…
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