Telefon-Festnetzanschluss: Statt gesetzlicher Entstörung keine Reaktion

Obwohl vom Gesetz vorgeschrieben, wird auf Störungen von Telefonanschlüssen durch die großen Gesellschaften nicht oder nur sehr zögerlich reagiert. Statt ordnungsgemäßer Entstörprotokolle wird selbst auf anwaltliche Schreiben oft nur mit einem formelhaften Schreiben reagiert. Dabei ordnet das Gesetz für diese Betreiber in § 45b TKG eine unverzügliche Entstörung an! Auch ausdrücklich nachts und an Sonn- und Feiertagen. Doch statt Störungsbeseitigung kommt - wenn überhaupt - ein hinhaltendes Schreiben. Es seien keine Störungen gemeldet worden oder die gemeldete Störung sei ja schon behoben worden. Das Nachsehen haben die Kunden, die weiter nicht oder nur eingeschränkt telefonieren können.

Offensichtlich spekulieren die betroffenen Telefonanbieter, dass der Kunde nicht zu einem anderen Anbieter wechselt. Zuweilen wird dies dann auch bewusst verhindert: Hat der abgeschlossene Vertrag eine Laufzeit von 12 oder 24 Monaten und will der Kunde seine Telefonnummer „mitnehmen”, so muss ja nur die Freigabe der Telefonnummer nicht erteilt werden.

Selbst im normalen Rechtsweg hat der Telefonkunde keine Aussicht auf Erfolg. Bis ein Urteil gefällt wurde, ist der Großteil der Vertragslaufzeit schon verstrichen. Dies haben wohl einige Anbieter erkannt und sitzen jetzt einige Probleme aus.

Helfen kann nur der einstweilige Rechtsschutz. Auf diesem Weg können zwar regelmäßig nicht die Kündigung als Hauptsache und schon gar nicht die Entstörung als unvertretbare Handlung durchgesetzt werden. Hat der Kunde aber einen neuen Anbieter gewählt und können ein Vielzahl von Störungen nachgewiesen werden, so bestehen sehr gute Aussichten, ausnahmsweise scnell die Nummernübertragung durchzusetzen.

Das Aussitzen von Kundenbeschwerden hat jedenfalls bei Telefonen im Festnetz eine ungeahnte Verbreitung gefunden. Die Zeiten haben sich seit den ersten Schritten der Privatisierung im Telefonmarkt geändert. Der Kunde war gestern noch König, heute ist er Sklave.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

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Rechtsgrundlagen zum Artikel

§ 45b TKG [Entstörungsdienst]

Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.

§ 45c TKG [Normgerechte technische Dienstleistung]

(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden Normen und technischen An…

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Themen: Verbraucherschutz , Telekommunikation , Telefon , Kosten Für Eine Entstörung Eines Telefonanschlusses

Erschienen 15. August 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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