Telefon-Festnetz: Klage der Telekom weitgehend abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigt, in der
diese Behörde der Deutschen AG Verpflichtungen in
Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im Festnetzbereich auferlegt hat.
Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch
immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen u.a. verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu
anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl
durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der
Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.
Die Deutsche Telekom, die zusammen mit zwei Tochterunternehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist, wehrte sich gegen diese
Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie sog. Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der
Regulierung ausgenommen wissen. Schon das VG Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens
blieb weitgehend ohne Erfolg.
Die Bundesnetzagentur ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse
und für Inlandsgespräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig
davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt. Zu Recht
wurde dem klagenden Unternehmen die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt. Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den
Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulieru…
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