Telefax-Werbung

In einem Urteil vom 18.01.2005 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass eine im Jahr 2003 von den Beklagten per Telefax ausgesprochene Einladung zur Teilnahme an einer Versteigerung wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die beanstandete Telefaxwerbung sei bereits nach dem seinerzeit geltenden Recht unzulässig gewesen, da weder eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers noch für das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung sprechende Umstände gegeben seien. Nach der derzeitigen Gesetzeslage sei eine solche Einladung erst recht wettbewerbswidrig, weil Telefaxwerbung außerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung nun nur noch nach einer vorherigen Einwilligung des Adressaten zulässig sei.

Die Beklagten hatten im Jahr 2003 die Versteigerung von Gegenständen einer in Liquidation geratenen Heizungsbaufirma aus dem Münsterland organisiert. Mit Telefax haben sie hierzu auch eine Heizungsbaufirma aus der Region zur Teilnahme an der Versteigerung eingeladen. Zu dieser Firma haben die Beklagten keine Geschäftsbeziehungen unterhalten.

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2005 - 4 U 126/04 -

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Erschienen 31. Oktober 2005 auf http://www.meisen.info.

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