„Teilzeitkräfte haben weniger Urlaubsansprüche“ (oder: Ente der Woche)

Dabei gab es so viel Berichtenswertes in der letzten Woche. Ganz kurz vor ihrem Ende – dem der Woche – titelt die Rheinische Post Online wie oben, nur ohne den Klammerzusatz. Angeblich hat das Arbeitsgericht Marburg das entschieden.

Sie brauchen die Entscheidung nicht zu lesen, denn das ist offensichtlicher Unfug. So etwas kann das Gericht auch gar nicht entschieden haben, Arbeitsrichter verstehen dazu genug von Arbeitsrecht. Aber es ist Anlass, ein Missverständnis aufzuklären (siehe auch unserer Urlaub FAQ).

Die Klägerin im Fall meinte:

Ich bin an viereinhalb Tagen in der Woche beschäftigt. Alle anderen kriegen 36 Tage Urlaub, nur ich nicht. Mir gibt man nur 27 Tage. Das ist ungerecht und diskriminiert mich.

Nein, natürlich ist das nicht diskriminierend.

Die Idee des Urlaubs ist, dass man einen bestimmte Zeit lang nicht zur Arbeit erscheinen muss.

Nach dem BurlG sind das mindestens vier Wochen im Jahr. Ausgedrückt hat das Gesetz diesen Wert durch einen Anspruch auf 24 Werkstage. Wer schon mal falsch geparkt hat, weil er auf dem Zusatzschild zum Parkverbot „nur an Werktagen“ gelesen hat und erleichtert dachte, es sei ja Samstag, weiß, wovon ich rede. Samstage sind Werktage. Nun rechnen Sie mal – wenn Sie bei einer Sechstagewoche (Arbeit Montag bis Samstag) 24 Werktage zu Hause bleiben, wie lange waren Sie denn dann zu Hause? Genau: 4 Wochen. Stellen Sie sich mal vor, Sie arbeiten nur montags bis donnerstags, also an vier Tagen. Dann reichen Ihnen ja – 16 Tage, und sie sind auch 4 Wochen weg! Die übrigen Tage haben Sie ja sowieso frei. Das BAG gibt dazu sogar eine Formel vor: Wenn man nicht montags bis samstags arbeitet, muss man den Urlaubsanspruch durch 6 teilen und mit der Zahl der Arbeitstage multiplizieren, die man tatsächlich zu leisten hat. Im Beispiel deshalb 24 : 6 x 4 = 16.

Jetzt arbeitet die Dame im Fall aber an „viereinhalb Tagen“, und der Tarifvertrag gibt 36 Arbeitstage Urlaubsanspruch. Wie ist jetzt der halbe Tag zu berücksichtigen? Und da wird’s eng für das Arbeitsgericht Marburg oder die Pressemeldung. Nach obiger Formel sind es 36 : 6 x 4,5 = 27 Tage Urlaub. Aber kann das richtig sein? Wenn man an „viereinhalb Tagen“ arbeitet, dann z.B. am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und eben Freitag. Den Freitag muss ich auch frei haben, wenn ich im Urlaub bin – oder?

Tatsächlich: Dem BurlG ist egal, ob man an halben oder ganzen Tagen arbeitet; es kommt darauf an, an wie vielen Tagen man zur Arbeit kommen muss, nicht, wie viele Stunden Arbeit an dem jeweiligen Tag geleistet werden müssen (schon BAG, Urteil vom 8. 5. 2001 – 9 AZR 240/00). Für vier Wochen Urlaub braucht ein Teilzeitler, der montags bis samstags je ei…

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Themen: Arbeitsgericht , Rede , Marburg , Alltag IM Arbeitsrecht

Erschienen 24. Juli 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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Arbeiten Teilzeitkräfte nicht an allen Werktagen der Woche, ist ihr Urlaubsanspruch anteilig umzurechnen. Dies stellte das Arbeitsgericht Marburg klar (Az.: 2 Ca 165/10). Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin in Teilzeit an viereinhalb Tagen pro Woche gearbeitet. Sie war der Ansicht, dass ihr, genau wie Vollzeitmitarbeitern, 36 Arbeitstage Urlaub zustünden. Denn im Tarifvertrag war ein Anspruch von sechs Wochen vereinbart. Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiterin nur einen Anspruch auf 27 Urlaubstage habe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sie nicht an allen üblichen Arbeitstagen arbeitet. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an allen sechs Werktagen arbeiten, hätten demnach einen Urlaubsanspruch von 36 Arbeitstagen. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, hätten einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Entsprechend sei für Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche die Anzahl der Urlaubstage anteilig zu berücksichtigen.