Teilzeitbeamte in Brandenburg

Die Ernennung eines Beamten ist auch dann wirksam, wenn in der ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung (§§ 39b, 39a LBG Brbg) angeordnet worden ist.

§ 39b LBG Brbg war auf die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG Brbg) nicht anwendbar und bot jedenfalls ab dem 1. Januar 2000 bis zum 22. März 2004 keine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung.

Mit der Aufhebung der Teilzeitanordnung entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung, § 6 BBesG, und die Auswirkungen auf die Versorgung, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG.…

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Themen: Brandenburg , Teilzeitverbeamtung , Beamtenvergütung
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 4. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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