Teilungsversteigerung unter Ehegatten und die alten Grundschulden
Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung
des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines
gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatten. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die
Mitwirkung bei der (“Rück-”)Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld
die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich
keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers.
Die Ehegatten sind nicht Gläubiger der Grundschulden, da die diese wirksam an sie abgetreten hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus dem
Einverständnis des Ehemannes mit einer Abtretung der Grundschulden allein an ihn eine Willenserklärung herleiten lässt, nach der er
hilfsweise auch mit einer Übertragung dieser Grundschulden an ihn und die Ehefrau gemeinsam einverstanden sei. Zum einen ist nicht
erkennbar, in welchem Handeln des Ehemannes eine rechtsgeschäftliche Erklärung liegen soll, mit der er die in den
Abtretungserklärungen der Sparkasse liegenden Angebote zur Abtretung der Grundschulden an beide Ehegatten angenommen haben könnte.
Zum andern stellt die Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft gegenüber dem Vollrechtserwerb nicht ohne weiteres ein Weniger dar
mit der Folge, dass ein – unterstellter – Wille des Ehemannes zum alleinigen Rechtserwerb an den Grundschulden “hilfsweise” und als
“minus” auch dessen Einverständnis mit einem Rechtserwerb nur zu Bruchteilen umfasst.
Diese Fragen können indes dahinstehen. Denn eine Abtretung der – hier vorliegenden – Buchgrundschulden bedarf der Eintragung im
Grundbuch (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus,
dass die Grundschulden noch nicht zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragen sind. Auch ein Eintragungsantrag der Ehefrau oder
eine Eintragungsbewilligung der Sparkasse ist nicht festgestellt. Die Grundschulden stehen deshalb weiterhin der Sparkasse zu.
Allerdings könnte sich aus dem der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrag ein Anspruch der Parteien gegen
die Sparkasse herleiten, nach Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten die Rückübertragung der (Sicherungs-)Grundschulden auf sich
zu verlangen. Ein solcher Anspruch stünde den Parteien gemeinschaftlich zu. Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, an der
Realisierung dieses – auf Übertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam gerichteten – Anspruchs
mitzuwirken (§ 747 Satz 2 BGB). Erst bei Erfüllung dieses Anspruchs entstünde, wie vom Oberlandesgericht…
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