Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Wem kann der Verein den Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehren? Nicht-Mitgliedern, gut. Aber wie schaut es bei Mitgliedern aus? Haben diese ein uneingeschränktes Teilnahmerecht?

Grundsätzlich ja! Soweit es die Mitgliederversammlung betrifft.

Dieses gilt nicht nur für ordentliche Mitgliedner, sondern auch für Ehrenmitglieder, Fördermitglieder etc., d.h. auch all denjenigen Mitgliedern, die u.U. gar kein Stimmrecht haben. Die Satzung kann dieses Recht dem Grunde nach auch nicht beschneiden. Das Teilnahmerecht erlischt auch nicht im Falle des Stimmrechtsausschlusses eines Mitgliedes in eigenen Angelegenheiten.

Allerdings besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Denkbar sind z.B. die Vorlage der Einladung, eines Mitgliedsausweises oder einer Quittung über Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Das Recht jedes Mitglieds (auch des “passiven” oder “fördernden”) an der Willensbildung des Vereins mitwirken zu können, schließt das Recht auf Teilnahme und das Recht zur Wortmeldung und Antragstellung auf der Mitgliederversammlung mit ein – selbst wenn es anschließend über den eigenen Antrag nicht abstimmen darf.

Die Satzung darf zwar das Wahl- und Stimmrecht begrenzen, hinsichtlich Anwesenheit-, Auskunfts-, Rede- und Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung kann sie es aber insoweit nicht. Ansonsten aber ist jede sachliche Differenzierung durch Satzungsbeschluß möglich, also beispielsweise in einem berufsständischem Verband diejenigen, die nicht (mehr) diesen Beruf ausüben nur noch als nicht-stimmberechtigte Fördermitglieder zuzulassen, deren Teilnahmemöglichkeiten am Vereinsleben beschränkt sind.

Auch ist das Teilnahmerecht grundsätzlich ein persönliches Recht. Vertreter können dies für ein Mitglied nur wahrnehmen, wenn die Satzung entsprechendes vorsieht. Mangelt es an einer solchen Regelung, kann der Vertreter höchstens als Gast teilnehmen. Auch Journalisten haben keinen Anspruch auf Anwesenheit.

Gäste jedoch haben grundsätzlich kein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht. Die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung können dazu aber die entsprechenden Regeln festlegen. Z.B. Repräsentanten von Dachverbänden oder assoziierten Körperschaften Rechte einräumen, Grußworte zulassen etc.. In jedem Fall haben G…

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Themen: Mitgliederversammlung , Rede , Quittung , Zutritt , Stimmrecht , Anwesenheitsrecht , Fördermitglied , Rederecht , Teilnahmerecht

Erschienen 26. August 2010 auf http://www.moenikes.de/ITC.

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