Teil 2- Betriebliche Altersversorgung, bAV: Was man wissen sollte

Teil 2 – Betriebliche Altersversorgung, kurz bAV: Was man wissen sollte

5. Umsetzungsmöglichkeiten der bAV

Wie die betriebliche Altersvorsorge umgesetzt wird, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Es besteht die Wahl zwischen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Wenn der Arbeitgeber einer dieser Alternativen anbietet, hat der Arbeitnehmer nur die Wahl dieses Angebot zu nutzen oder es abzulehnen. Nur wenn der Arbeitgeber keine der vorgenannten Formen anbietet, kann der Arbeitnehmer die Durchführung der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung vom Arbeitgeber verlangen. Einvernehmlich könnte auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Versorgung über eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse vereinbart werden.

Pensionsfonds: Aktienquote zulässig, Es besteht Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein Pensionskasse: Selbständiges Versicherungsunternehmen Direktversicherung: Produkt einer Lebensversicherungsgesellschaft Pensionszusage: Arbeitgeber bildet Rückstellungen für Zahlung im Alter. Der Arbeitgeber ist frei in der Art der Geldanlage. Es besteht Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein Unterstützungskasse: Rückgedeckt, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein

Wenn sich allerdings aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine spezielle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versorgung der Arbeitnehmer ergibt, z.B. betreffend einer bestimmten Versorgungszusage, so muss der Arbeitgeber dies beachten, will er sich nicht u.U. Schadenersatzansprüchen aussetzen.

Generell muss die Auswahl des jeweiligen Versorgungsträgers durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen erfolgen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen beider Parteien berücksichtigen muss und was in vergleichbaren Fällen üblich ist, d.h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine sorgfältige Auswahl zu treffen. Hierbei sind auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten, wie z.B. die Größe des Betriebes und auch das Interesse des Arbeitgebers an einer Minimierung seines eigenen Verwaltungsaufwands. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber über diese Auswahlkriterien Auskunft erteilen können, weshalb er die sorgfältige Auswahl und die Entscheidungskriterien dokumentieren sollte.

6. Auskunfts- und Nachweispflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur bAV

Arbeitgebern wird angeraten, sich umfassend mit den rechtlichen Hintergründen der bAV auseinander setzen, da sie die Arbeitnehmer auch entsprechend aufklären müssen. Hierzu sollten sie sachkundige Personen einschalten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler etc. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer richtige Auskünfte über die bAV erteilen. Generell gilt Auskünfte müssen sachlich richtig, wahrheitsgemäß, eindeutig und vollständig sein, keinesfalls irreführend. Wird eine Auskunft falsch erteilt, so setzt sich der Arbeitgeber Schadenersatzpflichten…

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://conlegi.de.

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