Teil 2- Betriebliche Altersversorgung, bAV: Was man wissen sollte
Teil 2 – Betriebliche Altersversorgung, kurz bAV: Was man wissen sollte
5. Umsetzungsmöglichkeiten der bAV
Wie die betriebliche Altersvorsorge umgesetzt wird, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Es besteht die Wahl zwischen
Pensionsfonds, oder
Direktversicherung. Wenn der einer
dieser Alternativen anbietet, hat der nur die Wahl dieses Angebot zu nutzen oder es abzulehnen. Nur wenn der Arbeitgeber keine der
vorgenannten Formen anbietet, kann der Arbeitnehmer die Durchführung der über eine vom Arbeitgeber verlangen. Einvernehmlich könnte auch zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Versorgung über eine oder vereinbart werden.
Pensionsfonds: Aktienquote zulässig, Es besteht Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein Pensionskasse: Selbständiges
Versicherungsunternehmen Direktversicherung: Produkt einer Lebensversicherungsgesellschaft Pensionszusage: Arbeitgeber bildet
Rückstellungen für Zahlung im Alter. Der Arbeitgeber ist frei in der Art der Geldanlage. Es besteht Beitragspflicht im
Pensionssicherungsverein Unterstützungskasse: Rückgedeckt, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein
Wenn sich allerdings aus einem oder
einer eine
spezielle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versorgung der Arbeitnehmer ergibt, z.B. betreffend einer bestimmten Versorgungszusage,
so muss der Arbeitgeber dies beachten, will er sich nicht u.U. Schadenersatzansprüchen aussetzen.
Generell muss die Auswahl des jeweiligen Versorgungsträgers durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen erfolgen. Dies bedeutet,
dass der Arbeitgeber die Interessen beider Parteien berücksichtigen muss und was in vergleichbaren Fällen üblich ist, d.h. der
Arbeitgeber ist verpflichtet, eine sorgfältige Auswahl zu treffen. Hierbei sind auch die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigten, wie z.B. die Größe des Betriebes und auch das Interesse des Arbeitgebers an einer Minimierung seines eigenen
Verwaltungsaufwands. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber über diese Auswahlkriterien Auskunft erteilen können, weshalb er die
sorgfältige Auswahl und die Entscheidungskriterien dokumentieren sollte.
6. Auskunfts- und Nachweispflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur bAV
Arbeitgebern wird angeraten, sich umfassend mit den rechtlichen Hintergründen der bAV auseinander setzen, da sie die Arbeitnehmer
auch entsprechend aufklären müssen. Hierzu sollten sie sachkundige Personen einschalten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler etc.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer richtige Auskünfte über die bAV erteilen. Generell gilt Auskünfte müssen sachlich richtig,
wahrheitsgemäß, eindeutig und vollständig sein, keinesfalls irreführend. Wird eine Auskunft falsch erteilt, so setzt sich der
Arbeitgeber Schadenersatzpflichten…
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