Teil 1: Betriebliche Altersversorgung, kurz bAV. Was man wissen sollte
Teil 1: Verpflichtung der zur
betriebliche Altersversorgung, kurz bAV
1. Gesetzlicher Anspruch auf bAV
Unter einer betriebliche Altersversorgung (bAV) versteht man generell Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagen. Was viele bis dato immer noch nicht wissen ist, dass seit dem 1.01.2002 generell gemäß § 1 a BetrAVG das Recht
auf betriebliche Altersversorgung durch Umwandlung von Entgeltansprüchen in wertgleiche Anwartschaften auf Versorgungsleistung-
sogenannte –
haben.
Im Falle der Entgeltumwandlung wird von dem Bruttogehalt der Arbeitnehmer ein Teil dazu verwendet, eine betriebliche Altersversorgung
aufzubauen. Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern auf Wunsch zwingend die Möglichkeit geben, über den Betrieb für ihr Alter
vorzusorgen. Anspruch hierauf haben Vollzeitbeschäftigte, aber auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte,
solange sie pflichtversichert sind.
2. Wer finanziert die bAV
Es handelt sich hierbei generell um eine arbeitnehmerfinanzierte Versorgung. Arbeitnehmer haben gegen Arbeitgeber zwar Anspruch auf
den Abschluss einer bAV, finanziell erwirtschaften die Arbeitnehmer sich diese betriebliche Altersversorgung aber selbst. Die
Arbeitgeber müssen sich finanziell hieran nicht beteiligen, hierzu besteht also keine Verpflichtung. Allerdings können Arbeitgeber
dies natürlich z.B. im Sinne einer vertraglichen Zusatzleistung.
Entgeltumwandlung bedeutet konkret, dass Arbeitnehmer Teile ihres künftigen Gehalts oder ihrer Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld)
nicht ausgezahlt erhalten, sondern in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) umwandeln können und so eine Zusatzrente
erwirtschaften. Die Entgeltumwandlung wird aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers finanziert, so dass Arbeitnehmer u.U. von
Steuervorteilen und Ersparnissen bei der Sozialversicherung profitieren können.
3. Welcher Entgeltumwandlungsbetrag ist zu investieren
Bei der Entgeltumwandlung ist ein jährlicher Mindestbeitrag von einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) vorgeschrieben. Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in
den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag., vgl.
SGB IV, § 18, Absatz 1.
Es wird also das durchschnittliche Jahreseinkommen des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt und von diesem
sind mindestens ein Hundertsechzigstel für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung aufzuwenden. Der umwandelbare
Höchstbet…
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