Teddybären und Tintenpatronen: Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Druckerhersteller und Anbieter von Druckerpatronen
Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde verwendet werden?
Zu dieser Frage urteilte der am 28.09.2011 (Az. I ZR 48/10 – Teddybär). Geklagt hatte ein Hersteller von
Druckern, der auch die dazu passenden Farbpatronen vertreibt. Auf den Verpackungen der Farbpatronen bringt der Hersteller seit Mitte
2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeenten oder
Sonnenschirme an. Diese Bildmotive erlauben ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker. Die Bildmotive sind
geweils in der Farbe gehalten, die der jeweiligen Tintenpatrone entspricht.
Ein Anbieter von Fremdpatronen bietet ebenfalls Druckerpatronen an, welche in den Druckern der Klägerin verwendet werden können. Auf
den Verpackungen der Patronen verwendete er ähnliche
wie der Druckerhersteller selbst. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger
Rufausnutzung unlauter.
Dem folgte der Bundesgerichthof nicht.
“Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung) ist [...] eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder
verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der
Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.”
Im Streitfall kommt jedoch – so der Bundesgerichtshof – ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer
vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unver…
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