Technische Datenverarbeitung durch Freiberufler
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure und ähnlicher Berufe. In diesem Umfeld der Ingenieure und ähnlichen Berufe hat nun der Bundesfinanzhof den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.
Inhalt[Zum Anfang[ bisherige Rechtsprechung: Software-Entwicklung neue Rechtsprechung: technischer Bereich der Datenverarbeitung Systemadministrator Technische Computer-Dienstleistungen Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: bisherige Rechtsprechung: Software-Entwicklung[Zum Anfang[In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit keine gewerbliche, sondern eine freie Berufstätigkeit darstellt.
neue Rechtsprechung: technischer Bereich der Datenverarbeitung[Zum Anfang[Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
Ingenieur im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit auch tatsächlich ausübt.
Über die persönliche Qualifikation als Ingenieur verfügt derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Länder aufgrund seiner Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Dem steht das Studium an einer staatlichen Berufsakademie gleich, wenn sein Abschluss zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt.
Eine Tätigkeit als Ingenieur zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt wird. Welche Aufgaben für den Beruf des Ingenieurs i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG typisch sind, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Zu den Aufgaben des Ingenieurs gehört es, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen. Typisch für den Beruf des Ingenieurs sind aber auch überwachende, kontrollierende und rein beratende Tätigkeiten, soweit sie nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet sind.
Kernbereiche des Ingenieurberufs sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im Einzelnen: Forschun…
» Vollständiger ArtikelThemen: Ingenieur , Einkommensteuer (betrieb) , Freiberufler , Zahlungsansprüche Landwirtschaft
Erschienen 3. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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