Teaching the Law of Rape
am 05.04.2005 von http://www.kulioo.de
De novo verweist auf Teaching the Law of Rape: Professor Volokh bittet seine Leser um Ratschläge für seine Veranstaltungen über das Sexualstrafrecht. Das Posting wurde intensiv kommentiert. Die Bedenken des Professors, dass einige Teilnehmer und vor allem Teilnehmerinnen aufgrund eigener einschlägiger Erfahrungen mit dem Thema nicht zurechtkommen würden, konnten wohl zerstreut werden. Vielmehr sollte das Sexualstrafrecht nach Ansicht der meisten Kommentatoren nicht übertrieben vorsichtig behandelt werden. Auf keinen Fall solle das wichtige Thema aber unter den Tisch fallen.
In Deutschland stellt sich die Situation völlig anders dar. Zumindest in der baden-württembergischen JAPrO (PDF, Seite 8) ist der Dreizehnte Abschnitt des StGB (§§ 174 ff.) überhaupt nicht vorgesehen. Lediglich an der Uni Köln konnte ich im Schwerpunktbereich Strafrechtliche Sondergebiete das Sexualstrafrecht ausmachen.
Folgt man Prof. Lenz Lernstrategie Jura, so empfiehlt es sich, die Rechtsgebiete nach ihrer praktischen Relevanz einzuordnen. Die Kriminalstatistik des Jahres 2003 weist etwa fünfzehnmal mehr Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus als Straftaten gegen das Leben, die in jeder BT-1-Vorlesung bis zum Gehtnichtmehr durchgekaut werden.
Weshalb wird dieses praktisch relevante Strafrechtsgebiet so vernachlässigt? Welche Bedenken können gegen die Aufnahme des Sexualstrafrechts zumindest in den Wahlbereich der Ausbildung bestehen? Ist das Thema den Dozenten zu delikat? Besteht bei den Studierenden kein Interesse? Welche Erfahrungen gibt es über Veranstatlungen zum Sexualstrafrecht in Deutschland? Ist die Situation hier anders als in den USA?
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