„TDI“ auch für Öle, Motoren und Reparaturen daran nicht schützfähig EuG, Urt. v. 28.01.2009 Az. T-174/ 07

Der Begriff TDI wird vom Verbraucher in erster Linie als Abkürzung für “Turbo Direct Injection” oder “Turbo Diesel Injection” verstanden, weniger als Eigenbegriff für Dieselmotoren der Volkswagen AG.

Hintergrund:

Die Volkswagen AG hatte die Gemeinschaftsmarke „TDI“ für folgende Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet: • Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“; • Klasse 7: „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“; • Klasse 37: „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe)

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen. Das EuG bestätigte nun die Ablehnung der Eintragung durch die Beschwerdekammer des HABM. Der beschreibende Gehalt beziehe sich nicht nur auf Automobile, sondern auf Motoren im Allgemeinen. Ausreichend sei, dass die Bezeichnung für eine beschreibende Verwendung geeignet ist. Die Bezeichnung „TDI“ stehe für die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“. Sie beschreibt einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen, in die diese Motoren eingebaut sind. Dieser beschreibende Charakter ergibt sich für den angesprochenen Verkehrskreis auch für die angemeldeten Waren / Dienstleistungen. Auch insofern mangelt es der Bezeichnung an Unterscheidungskraft; es besteht ein dringendes Interesse der Öffentlichkeit daran, die Bezeichnung auch für die…

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Themen: Eug , Verbraucher , Volkswagen , Volkswagen AG , Bekannte Marken , Tdi , Gemeinschaftsmarken
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 18. April 2009 auf http://www.markenrecht-blog.de.

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