TAUSCHBÖRSEN
it-recht-deutschland | 6. Februar 2012 — Die Tauschbörsen im Internet erfreuen sich noch immer großer Beliebtheit. Abmahner nehmen dies aber gerne zum Anlass, die Nut…
Die Tauschbörsen im Internet erfreuen sich noch immer großer Beliebtheit. Abmahner nehmen dies aber gerne zum Anlass, die Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken mit Nachdruck zu verfolgen.Da die Tauschbörsen-Software regelmäßig kostenlos zu erhalten ist, kann man so auf Umwegen an Musik, Film / Filme und Software gelangen und dieses Vorgehen erscheint zunächst als relativ bequem und harmlos.
Folgende Programme zählen zu den Internettauschbörsen und sind deshalb ausschließlich empfehlenswert, wenn es sich sicher um urheberrechtsfreie Dateien handelt: BitTorrent, eMule, eDonkey2000, KaZaA Lite, LimeWire, Frostwire, Soulseek, Ares Galaxy, Azureus, uTorrent, Shareaza, XFactor, appleJuice, BearShare, Blubster, iMesh, WinMX, Morpheus, MUTE, peer2mail, Direct Connect, FileNavigator, grouper, Piolet, sunshineUN, BitComet, XoloX, Grokster, Overnet, Fileshare und Napster.
Ein Urheberrechtsverstoß ist für den deutschen Gesetzgeber keine Bagatelle und kann auf Seiten der Tauschbörsennutzer zu einer oder mehreren Abmahung / Abmahnungen führen, die meist mit erheblichen Forderungen nach Schadenersatz und Ersatz der anwaltlichen Gebühren einhergehen.
Die abmahnenden Rechtsanwälte und die dahinter stehenden Firmen nutzen also die Möglichkeiten, die im Urhebergesetz angelegt sind, wobei die Geldforderungen aber leider sehr häufig eine Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit vermissen lassen.
Zu dem Vorgehen nach Erhalt einer einschlägigen Abmahnung:Wir raten dringend davon ab, nach Erhalt einer Abmahnung die “Sache einfach auszusitzen”. In diesem Fall droht eine einstweilige Verfügung, die meistens zu hohen weiteren Kosten (Anwaltsgebühren/Gerichtsgebühren) führt.
Vorsicht ist auch geboten bei diversen Informationen im Internet zu diesem Thema, die häufig nur ein Halbwissen wiedergeben und somit bei Befolgung der Ratschläge für den Abgemahnten keine optimalen Ergebnisse erzeugen.
Empfehlenswert ist in der Regel, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit unterwirft man sich einer Vertragsstrafe für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung und räumt somit die Wiederholungsgefahr aus. Auch hier sollte man aber nicht einfach auf Mustererklärungen zugreifen, weil diese oftmals nicht die Besonderheiten des jeweiligen Falls berücksichtigen.
Die von den Abmahnern versendeten Erklärungen verpflichten den jeweiligen Unterzeichner regelmäßg zu deutlich mehr, als es rechtlich erforderlich ist. Wir warnen aus diesen Gründen davor, einfach die vorgelegte Erklärung zu unterschreiben und abzugeben.
Eine pauschale Empfehlung zu einer einheitlichen und stets richtigen Vorgehensweise kann an dieser Stelle nicht geboten werden. Die Einzelf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.
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