Tauschbörsen-Urteil bestätigt 20.08.04
am 20.08.2004 von RECHT
Tauschbörsen-Urteil bestätigt 20.08.04
Der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke bleibt weiterhin illegal, daran ändert das Urteil nichts. Allerdings war der Musik- und Filmindustrie daran gelegen, den Tauschbörsen ein Mitschuld zuzuweisen, weil dieser illegale Tausch ihrer Meinung nach von den Börsen zumindest billigend in Kauf genommen wird. Denn die Inhaber der Urheberrechte gehen davon aus, dass die Börsen überwiegend illegal genutzt werden, und dass die Betreiber der Börsen dies wissen.
Daher klagten die Verbände der Musik- und Filmindustrie gegen Grokster, Kazaa und Morpheus (vgl: Gericht: File-Tauschdienste sind legal!
http://www.intern.de/news/4273.html). Die Klage gegen Kazaa wurde dabei aus technischen Gründen aus diesem Verfahren heraus gelöst.
Doch die Verbände scheiterten auch gegen Grokster und Morpheus alleine. Schon in 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht sah sehr wohl das Problem, doch die Tauschbörsen haben aufgrund ihrer dezentralen Struktur keine konkrete Kenntnis von illegalen Handlungen. Sie können daher auch nicht bei Fällen des illegalen Tauschs einschreiten. Eine Verurteilung aufgrund der Bereitstellung einer Technologie, die für illegale Zwecke genutzt werden kann, würde das Urheberrecht aber überstrapazieren.
Der Knackpunkt auf Grundlage geltenden Rechts ist also die konkrete Kenntnis beziehungsweise die dezentrale Struktur der Dienste. Der Tausch bei Napster erfolgte über einen zentralen Server und daher konnte von der Tauschbörse verlangt werden,die Tauschinhalte zu kontrollieren. Könnte man Grokster, Kazaa und Morpheus nachweisen, dass sie die getauschten Inhalte kontrollieren können, so wäre das ihr Todesurteil.
Die Bestätigung dieser rechtlichen Sicht durch das Berufungsgericht ändert an der Situation der Nutzer dieser Börsen nichts. Sie müssen weiterhin mit zivilrechtlicher (USA) und …
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