Tauschbörsen, Abmahnungen und Schadensersatz (LG Hamburg)

Mit Urteil vom Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09, zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe bei dem Verbreiten von Musik über eine Tauschbörse Schadensersatz durch den Urheber geltend gemacht werden kann. Dieser Schadensersatz wird üblicherweise zusammen mit den Anwaltskosten mit der Abmahung geltend gemacht.

Dabei geht das Landgericht davon aus, dass lediglich Schadensbeträge in Höhe von 15 € pro Musiktitel angemessen sind.

Das Amtsgericht Frankfurt war seinerzeit in einer anderen Entscheidung von einem Schadensersatz in Höhe von 150 € pro Lied ausgegangen.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von € 15,– pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).

Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel” der Künstlergruppe „Rammstein” und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um” des Künstlers „Westernhagen”. Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt.

Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,– Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwa…

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Themen: LG Hamburg , Tauschbörse , Landgericht Hamburg , Abmahung , Abmahnung Tauschbörse Siegen
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 10. November 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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