Tateinheit oder Tatmehrheit ???
am 10.07.2006 von http://ra-melchior.blog.de
Die Frage, ob das Fahren ohne Sicherheitsgurt und z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß in Tateinheit oder in Tatmehrheit stehen, ist zwar umstritten, kann aber jedenfalls für Mecklenburg-Vorpommern als in ersterem Sinne geklärt angesehen werden:
Keine Tatmehrheit bei zu schnellem Fahren ohne Sicherheitsgurt
OLG Rostock, Beschluss vom 27.08.2004, Az. 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet und dabei gleichzeitig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, handelt nicht in Tatmehrheit.
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro verurteilt (§§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 20 a, Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG; § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG; Nr. 100 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV).
Diese Auffassung hat sich auch das OLG Hamm zu eigen gemacht:
OLG Hamm Beschluss 2 Ss OWi 63/06 vom 22. November 2005
Leitsätze:
1. ...
2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.
Aus den Gründen:
...
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
... Im Rechtsfolgenausspruch unterliegt das angefochtene Urteil ebenfalls der Aufhebung. Es leidet insoweit an einem Mangel, als das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Verstoß gegen §§ 4, 49 StVO und der Verstoß gegen § 21 a StVO im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander stehen. Das Nichtbeachten des Sicherheitsabstandes steht aber in Tateinheit mit dem …
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