"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt verboten - Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbraucherschutz

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln zum Urteil vom 16.04.2008 - Az. 11 L 307/081. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. April 2008 eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das "Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung.2. Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet. 3. Bei der Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung belästigt fühlten. Außerdem funktioniert diese Weiterleitung selbst dann, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das führte dazu, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb am 22. Februar 2008 die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung zu 0900-Nummern per Tastendruck. Sie geht davon aus, dass die Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig ist.4. Das Unternehmen hat gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit einem Eilverfahren beim V…

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Erschienen 20. August 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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