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Taschenmesser als “gefährliches Werkzeug”?

am 28.07.2008 von http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell

Mit Beschluss vom 3.6.08 - 3 StR 246/07 - qualifiziert der BGH ein Taschenmesser grundsätzlich als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 244 I Nr. 1 lit.a StGB und zwar unabhängig davon, ob der Dieb einen möglichen Einsatz gegen Menschen vorhatte oder nicht.
Im vorliegenden Fall hatte der Täter in einem Supermarkt Whiskey entwendet und dabei ein klappbares Taschenmesser mit einer längeren Klinge bei sich geführt, mit dem er die Sicherungsetiketten an den Flaschen entfernt hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Täter wegen Diebstahls mit Waffen, obwohl er angab, dass er das Messer keinesfalls gegen Menschen einsetzen wollte.
Der BGH bestätigte das Urteil. Die Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, wegen der latenten Gefahr des Gebrauchs das bloße Beisichführen solcher Gegenstände strafschärfend zu berücksichtigen, die im Falle ihres Einsatzes gegen Personenobjektiv dazu geeignet wären, schwere Verletzungen herbeizuführen. Auch der Umstand, dass vorliegend die Klinge erst von Hand ausgeklappt werden muss, könne an der …

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