Taschenkontrolle im Supermarkt

Stellen Sie sich vor, jemand wildfremdes kommt auf der Straße auf Sie zu und verlangt, in ihre mitgeführte Tasche sehen zu dürfen – würden Sie es zulassen? Wohl für jeden undenkbar, seltsamerweise aber nicht, sobald man irgendwo ein kauft und der Mensch an der Kasse neugierige Blicke in die mitgeführte Tasche werden möchte.

Kurz und knapp: Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die unverschämte Vehemenz, mit der mancher Bediensteter sein vermeintliches Recht durchsetzen will grenzt dabei mitunter schon an Nötigung. Und seltsamerweise lassen sich sehr viele Menschen auch noch darauf ein. Eine rechtliche und kundenorientierte Darstellung. Rechtlich gibt es gar keinen Diskussionsspielraum: Die Rechtslage ist längst geklärt. Der BGH stellte schon 1994 in seinem ersten Urteil (VIII ZR 106/93) zum Thema klar, dass eine Durchsuchung an sich ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre ist. Im Privatrechtsverkehr kann dabei kein anderer Maßstab gelten als im Strafverfahrensrecht, so der BGH:

Die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne ihn ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle – etwa im Kassenbereich eines Geschäfts – deshalb unzulässig. Auch die Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruchs mittels privater Gewalt ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung eines bestehenden Anspruches droht

Vor diesem Hintergrund ist eindeutig festzustellen:

Die Bekl. darf daher Taschenkontrollen nur fordern, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt.

Sprich: Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, ist an Taschenkontrollen überhaupt zu denken. Ein pauschalisiertes “Wir überprüfen alle Taschen” gibt es nicht. Es muss im konkreten Einzelfall greifbar (und nachweisbar!) feststehen, dass Gründe vorliegen, die nahe legen, dass sich in dieser konkreten Tasche etwas gestohlenes befindet.

Nun versuchen manche Geschäfte diese eindeutige rechtliche Lage zu “klären”, indem man an die Türe ein Schild hängt “Taschen mitbringen verboten; Wir kontrollieren jede mitgebrachte Tasche”. Damit soll ein Einverständnis derjenigen fingiert werden, die das Geschäft betreten. Vehement behaupten dann auch manche Angestellte, dies wäre die “Hausordnung”, die man ja “akzeptiert habe”.

Rechtlich Blödsinn: Der BGH hat in seinem zweiten Urteil zum Thema (VIII ZR 221/95) klargestellt, dass solche Versuche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen in Deutschland aber einer rechtlichen Kontrolle, bei Verwendung gegenüber Verbrauchern sogar sehr strikten Vorgaben (§§307, 308, 309 BGB). Die Feststellung, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden (ohne konkreten Anlass) ist dabei eine eine unangemessene Benac…

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Themen: Kontrolle


Erschienen 1. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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