Taschenkontrolle im Supermarkt
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2010 — Stellen Sie sich vor, jemand wildfremdes kommt auf der Straße auf Sie zu und verlangt, in ihre mitgeführte Tasche sehen zu dürf…
Speziell, aber nicht nur, für die neue Kassiererin im PLUS hier in Langerwehe, die gerade offensichtlich überfordert war:
Nein, Sie müssen nicht meinen Einkaufskorb kontrollieren. Sie möchten es. Wenn man von jemandem etwas möchte, worauf man keinen Anspruch hat, sagt man mindestens “bitte”. Wenn man jemanden ohne Grund des Diebstahls verdächtigt, muss man sich nicht wundern, wenn man Kritik ertragen muss. Und es ist mir egal, was Sie “schon alles erlebt haben” wollen. Mit mir haben Sie es nicht erlebt. Nein, Liebe Einzelhandelsbetreiber: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Taschenkontrolle. Und eure AGB sind diesbezüglich wertlos. Das sage nicht nur ich. Das sagt auch der BGH (VIII ZR 221/95).Im Folgenden das Urteil des BGH und die Bitte an die Kunden da draussen, endlich den Mumm zu haben, sich nicht alles bieten zu lassen. Auch wenn die braven Mitbürger in der Schlange die Augen verdrehen, die immer gerne ihren Einkaufskorb und Handtasche offen vorzeigen.
Besonder pikant: Als ich meinen (offenen) Einkaufskorb nicht direkt an die Kasse halte, steht die Kassiererin auf, greift danach und zieht ihn zu sich rüber.
BGH (VIII ZR 221/95); BGHZ 133, 184
a) Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis
»Information und Taschenannahme Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben,« folgende Erklärung »anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen«, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39 ).
b) Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
———————————
Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte, in deren Eingangsbereich eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht ist:
»Information und Taschenannahme Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen hat und dem in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände als Mitglieder angehören, verlangt von der Beklagten gemäß § 13 AGBG nach erfolgloser Abmahnung die Unterlassung der Verwendung dieses Hinweises. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, zu unterlassen, sich in bezug auf Verträge …
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. März 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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