Taschenkontrolle bei HV als Teilnahmehindernis

Die Nichtzulassung eines Aktionärs zur Hauptversammlung gilt idR als ein Anfechtungsgrund für die dort gefassten Beschlüsse. Wenn ein Aktionär wegen einer übermäßigen Sicherheitskontrolle auf die Teilnahme verzichtet, so kann dies einer Teilnahmeverweigerung gleichstehen. Das OLG Frankfurt hat dazu ausgeführt (Urt. v. 16.2.2007, 5 W 43/06):

"Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Deshalb darf zum Beispiel ein Supermarkt Taschenkontrollen grundsätzlich nur dann verlangen, wenn ein konkreter Verdacht auf Ladendiebstahl vorliegt (BGH NJW 1994,188, 189). Personen- und Gepäckkontrollen (Sicherheitskontrollen) im Zugangsbereich zum Versammlungssaal einer Hauptversammlung gehören dagegen auch dann zu den Befugnissen des Versammlungsleiters, wenn keine konkrete Gefahr im Sinne polizeirechtlicher Kategorien vorliegt (MünchKommAktG/Kubis, § 119 Rz 123). Die Befugnis zur Vornahme von Sicherheitskontrollen schließt grundsätzlich das Recht ein, Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung auszuschließen, falls sie die Kontrolle insgesamt ablehnen. Eine quantitative oder qualitative Überspannung der Kontrollen eröffnet aber wegen der damit verbundenen übermäßigen (mittelbaren) Beschränkung des Teilnahmerechts die erfolgreiche Anfechtung sämtlicher Hauptversammlungsbeschlüsse (MünchKommAktG/Kubis, § 119 Rz 123)."

Hintergrund ist ein Freigabeverfahren gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG der Wella-AG. Antragsgegner und Kläger des Anfechtungsprozesses ist die Metropol-AG, deren Gesc…

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Themen: Hauptversammlung , Olg Frankfurt , Taschenkontrolle Supermarkt
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 9. März 2007 auf http://notizen.duslaw.eu.

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