Der unglückliche Lottogewinn – Anrechnung als Einkommen
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Als Einkommen im Sinne von § 21 Abs. 1 BAföG zählt auch das Taschengeld, das einem Freiwilligen nach dem “weltwärts”-Programm gewährt wird.
Mit dieser Begründung verneinte jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Anspruch eines Klägers, der die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat September 2010 und den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2011 ohne Anrechnung von Einkommen des Bruders bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG begehrt. Der Bruder absolviere vom 04.08.2010 bis 04.08.2011 einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst im Rahmen des weltwärts-Programms des Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit. Die Teilnehmer an diesem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst sind nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz kindergeldberechtigt. Sie erhielten ein monatliches Taschengeld von 100 Euro.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Ausbildungsförderung Einkommen des Bruders völlig unberücksichtigt bleibt. Er kann jedoch Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Einkommen des Bruders von nicht mehr als EUR 36,95 bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beanspruchen. Soweit ein höheres Einkommen des Bruders berücksichtigt wurde, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhöht sich der Freibetrag für Kinder des Einkommensbeziehers um je 470 Euro (bis September 2010) bzw. 485 Euro (ab Oktober 2010). Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 mindert sich dieser Freibetrag um das Einkommen des Kindes. Was Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach § 21 BAföG, in dem der Einkommensbegriff für das gesamte Gesetz definiert ist. Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BAföG). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 dieser Vorschrift – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Da die Summe der positiven Einkünfte maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob auf das Einkommen tatsächlich Steuern zu entrichten sind oder ob dies, z.B. wegen Unterschreitens von Steuerfreibeträgen, nicht der Fall ist. Als Einkommen gelten gemäß § 21 Abs. 2a BAföG auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Auf die Frage, ob … während seines Auslandsaufenthaltes weiterhin dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kommt es daher ebenfalls nicht an.
Bei dem Taschengeld und den Sachbezügen (freie Unterkunft und Verpflegung), die der Bruder des Klägers während seiner Teilnahme am „weltwärts“-Programm erhalten hat, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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