Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.

Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat – wie zuvor bereits das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, so das Bundesarbeitsgericht, weil in Sa…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Zuschlag , Feiertag , Arbeitnehmer , Feiertagszuschlag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 19. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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