Tarifliche Altersgrenze für Piloten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 geltenden Rechtslage sind tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. An dieser Auslegung des nationalen Rechts möchte das Bundesarbeitsgericht auch nach Inkrafttreten des AGG festhalten. Daran sieht es sich jedoch möglicherweise durch die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG und/oder den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gehindert, die bei der Auslegung der Vorschriften des AGG und des TzBfG zu berücksichtigen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat daher gemäß Art. 234 EG das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Sind Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen?

Bundesarbeitsgeri…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Altersgrenzen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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