Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig.

Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin, nachdem das Bundesarbeitsgericht zuvor bereits festgestellt hatte, dass die CGZP jedenfalls im Dezember 2010 nicht tariffähig war.

Die CGZP, die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen, sei keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, urteilte hierbei das Bundesarbeitsgericht, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Für die Frage, ob die Arbeitnehmer nun höhere “equal pay“-Lohnansprüche auch für die Vergangenheit nachfordern können, war jedoch auch die Frage formell zu entscheiden, ob der CGZP vor diesem Stichtag tariffähig war. Diese Entscheidung des hierfür örtlich zuständigen Arbeitsgerichts Berlin liegt nun zumindest erstinstanzlich vor.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun festgestellt, dass die CGZP auch in der Vergangenheit, nämlich am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008 nicht tariffähig war und keine Tarifverträge abschließen konnte. Es hat sich dabei der Begründung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. …

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Gewerkschaft , Vergangenheit , Gleichstellung , Gewerkschaften , Arbeitsgericht Berlin , Zeitarbeit , Tariffähigkeit , Equal-pay-gebot

Erschienen 1. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig

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