Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
Das hat
auf Antrag des antragsberechtigten Landes Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft “Christlicher für und Personalserviceagenturen” (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist.
Nach Auffassung des Berliner Arbeitsgerichts fehlt es der CGZP an der erforderlichen “Sozialmächtigkeit” im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setze für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen
sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine
solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen.
Auch die Tatsache, dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen hat, lies das Arbeitsgericht nicht gelten. Zwar führe
dies im Regelfall zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Dies gelte jedoch nicht für die Zeitarbeitsbranche. Denn in der
vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages “gedrängt” werden,
vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem
„Equal-Pay-Gebot“ in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne. Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den
Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer „Sozialmächtigkeit“ gesprochen.Hieraus ergebe sich, so das ArbG, dass
von einer der CGZP…
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