Tarifgemeinschaft CGZP war auch schon 2004 nicht tariffähig

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig. Sie konnte deshalb auch schon zu diesen Zeitpunkten keine wirksamen Tarifverträge abschließen.

Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom 09.01.2012 (Aktenzeichen: 24 TaBV 1285/11) festgestellt. Dabei blieb die Frage unbeantwortet, ob Arbeitgebern, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, insoweit Vertrauensschutz zu genießen, da sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich war.

Sachverhalt:

Das Bundesarbeitsgericht hatte durch Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt, dass die CGZP im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war (Az.: 1 ABR 19/10). Im hiesigen Verfahren war zu entscheiden, ob der CGZP auch schon zuvor – konkret zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 – die Tariffähigkeit mit der Folge gefehlt hat, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Schon das Arbeitsgericht hat dies erstinstanzlich bejaht. Das LAG hat dies bestätigt. Dabei wurde die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen.

Gründe:

Die CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig und konnte daher keine Tarifverträge schließen. Das folgt aus den Grundsätzen, die das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, da sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Daneben geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge ve…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Tarifvertrag , Gewerkschaft , Berlin Brandenburg , Tariffähigkeit , Cgzp

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://www.breuning-winkler.de.

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