„Targeted Killings“ – Begrüßenswertes Völkerunrecht?

Drei Tage nach der Tötung des Top-Terroristen Osama bin Laden durch Spezialkräfte des SOCOM (United States Special Operations Command) gelangen immer mehr Informationen über die „Operation Geronimo’“ an die Öffentlichkeit. Die wichtigste Information dazu ist wohl die Aussage des Direktors der CIA, Leon Panetta , dass das Missionsziel in der Tötung von Osama bin Laden bestand. Damit ist klar, dass es sich um einen Fall der sog. targeted killings, d.h. der gezielten Tötung handelte.

Sog. targeted killings sind als staatliche Reaktion auf nichtstaatliche Aktionen zu sehen, die eine Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit eines Staates darstellen, aber nicht dem Einsatz konventioneller Streitkräfte und Taktiken bekämpft werden können. Mittlerweile können fast alle Weltmächte den Einsatz von sog. targeted killings für sich verbuchen.

Auch die Diskussion um die Gewährleistung der (inneren) Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ist von dem Topos der sog. targeted killings nicht unbefleckt geblieben. In einem Interview mit der Zeitrschrift DER SPIEGEL Mitte 2007 wurde der damalige Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, auf die Möglichkeit von sog. targeted killings angesprochen auf des Umstandes, dass sich sich Amtsvorgänger Otto Schily Islamisten gedroht hätte: „Wer den Tod liebt, kann ihn haben.“

Schäuble antwortete nicht direkt darauf, sondern bat darum, von der Hypothese auszugehen, dass man wisse, in welcher Höhle Osama bin Laden sitzen würde und die Möglichkeit hätte, eine ferngesteuerte Rakete abzufeuern, um ihn zu töten, worauf seitens der Redakteure des SPIEGELS mit markigem Sarkasmus darauf hingewiesen worden ist, die Bundesregierung würde wohl erst einen Staatsanwalt losschicken, um Bin Laden festzunehmen.

Die Reaktion Schäubles war es – rückblickend trefflich – zu prognostizieren, dass ihn die Amerikaner einfach exekutieren und ein „Gott sei Dank“ erhalten würden. Ein Maßstab „Not kennt kein Gebot“ könne es in der Bundesrepublik Deutschland und für diese nicht geben, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben müssten auch in diesem Fall beachtet werden. Dass der verfassungsrechtlich determinierte Rechtsstaat aber an der Zulässigkeit von sog. targeted killings nicht zerbrechen würde, zeige die Zulässigkeit des sog. finalen Rettungsschusses, wie er in den Polizeigesetzen der Länder enthalten sei.

Auch wenn wir – in Anlehnung an die weiteren Äußerungen Schäubles – nicht mehr im Jahre 1949 leben und sich Bedrohungslagen verändert haben, ist zunächst einmal anzumerken, dass auch der sog. finale Rettungsschuss nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen, m.a.W. unter strenger Wahrung der Verhältnismäßigkeit, überhaupt zulässig ist. In § 76 Abs. 2 S. 2 Nds. SOG heißt es dazu:

„Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abw…

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Themen: Innere Sicherheit , Der Spiegel , Otto Schily , Osama Bin Laden , Cia , Schäuble , Juristisches (wissenschaftlich) , Targeted Killings , Tomuschat
Rechtsgebiet: Völkerrecht

Erschienen 4. Mai 2011 auf http://gutesrecht.wordpress.com.

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