Tanzturniere
am 23.11.2006 von http://www.meisen.info
Aufwendungen für Tanzturniere, Turnierbekleidung und Tanzschuhe können auch bei nebenberuflich tätigen Tanztrainern zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen. Mit diesem Urteil hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit dem - häufig auftretenden - Problem der so genannten Mischkosten, d. h. der Abgrenzung von abzugsfähigen Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung, befasst. Dabei hat es dazu Stellung genommen, welche Aufwendungen bei nebenberuflich tätigen Sporttrainern steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Im Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau als Trainer bei einem Tanzsportclub beschäftigt und erzielten aus dieser Tätigkeit auf Stundenlohnbasis Honorare. Daneben nahmen sie an verschiedenen Tanzturnieren teil. In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 erklärten sie aus der nebenberuflichen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 1.900.- . Von den geltend gemachten Betriebsausgaben erkannte das Finanzamt jedoch einen Teilbetrag in Höhe von 2.252,51 nicht an und erhöhte den erklärten Gewinn um diesen Betrag. Das wurde damit begründet, dass es sich insoweit um Aufwendungen handele, die im Zusammenhang mit Tanzturnieren stehen würden (bes. Turnierkleidung und Tanzschuhe) und aus dieser Tätigkeit, also der Teilnahme an Turnieren, keine Einnahmen erzielt würden. Bei der Turnierkleidung sei nicht auszuschließen, dass es sich dabei um Kleidung handele, die auch bei privaten Anlässen getragen werden könne. Auch wenn Tanzschuhe mit einer Chromledersohle nicht als Straßenschuhe geeignet seien, sei nicht ersichtlich, dass es sich um Trainingsschuhe handele.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u. a. vorgetragen hatte, um eine Trainerlizenz zu erhalten, sei es notwendig, selbst in bestimmten Leistungsklassen zu tanzen, also an Turnieren teilzunehmen, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei einer …
Tanzkurse
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Werbungskosten für Pensionäre
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