Tankstellen-Stammkunden
am 14.09.2007 von http://www.meisen.info
Der unter anderem für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf Handelsvertreterausgleich gemäß Â§ 89b HGB nach Beendigung des Vertrags mit dem Mineralölunternehmen fortgeführt. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs kommt es, so der BGH, maßgeblich auf die Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle an. Unter anderem war darüber zu entscheiden, nach wie vielen Tankvorgängen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist und ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repräsentativer Umfragen oder auf der Grundlage der elektronisch erfassten Zahlungen mit Kredit- oder EC-Karten zu ermitteln ist. Darüber hinaus war zu entscheiden, ob eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn der niedrige Preis des Kraftstoffs eine die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters fördernde “Sogwirkung” auf die Kunden ausübt.
Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle der Beklagten gepachtet und dort als Handelsvertreter für sie Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach Beendigung des Vertrags hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe einer Restforderung von 48.927,04 €. geltend gemacht. Er behauptet, dass er 90% seines Umsatzes mit Stammkunden erzielt habe und hat sich dabei auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gestützt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass die von ihr elektronisch erfassten Kartenumsätze der Kunden als Schätzungsgrundlage vorzuziehen seien. Anhand der von ihr vorgelegten Daten ist die Beklagte von einem Stammkundenanteil von rund 38% ausgegangen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger 39.917,77 € zugesprochen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision beider …
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