BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Tanken ohne Bezahlung
Verkehrsrecht Blog | 11. Oktober 2011 — Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten in Höhe von 191 € von diesem als Verzugsschad…
Das Tanken ist in der Praxis recht einfach: Tankrüssel in den geöffneten Tankverschluss und Treibstoff fließen lassen. Juristisch ist das erheblich komplizierter. Es wird Sie nicht überraschen. Denn juristisch wird ein stillschweigender Vertrag konstruiert. Der Tankkunde gibt mit dem Betanken seines Fahrzeugs ein Angebot ab, das der Treibstoff – Eigentümer mit der Abgabe des Treibstoffs annimmt. Treibstoff – Eigentümer ist in der Regel die Mineralölgesellschaft. Der Tankstellenbetreiber ist regelmäßig nur Vertreter. Mit ihm kommt also in der Regel kein Vertrag zustande.
Der Wegfahrkunde macht das ganze kompliziert. Denn er wirft die Frage auf, wer die Forderung aus dem Treibstoffverkauf geltend machen darf. Da muß juristisch wieder einmal konstruiert werden. Denn natürlich ist die Mineralölgesellschaft aufgerufen, ihre Forderung geltend zu machen. Der Vertreter ist dazu grundsätzlich nicht berechtigt. Hier hilft die Inkassovollmacht weiter. Ohne Zweifel darf der Tankstellenbetreiber den Kaufpreis kassieren. Mit der Inkassovollmacht ist dann auch die Ermächtigung zum Forderungseinzug verbunden. Der Tankstellenbetreiber darf die Polizei und die Gerichte im eigenen Namen bemühen. Aber wie ist es mit den dabei entstehenden Kosten? Von den Kosten der Einschaltung eines Detektivs und eines Anwalts bis zu den Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten hat der Tankstellenverwalter Aufwendungen und die Frage, wer ihm hierfür aufkommt. Da er für die Mineralölgesellschaft tätig wurde, ist diese ersatzpflichtig. Aber was ist mit dem Wegfahrer? Das war bis Anfang Mai dieses Jahres sehr umstritten. Die einen meinten, er hafte nicht und die anderen meinten, dass er Schadensersatz zu zahlen habe. Das lag am Verzug. Denn zivilrechtlich hat der Gesetzgeber vor den Ersatzanspruch den Verzug gesetzt. Ohne Verzug gibt es keinen Schadensersatz. Aber wie kann der Tankstellenbetreiber den Wegfahrer in Verzug setzen? Er kann ihm nicht mit einer Mahnung hinterherlaufen und die Anschrift ist im Zweifel unbekannt. Da hat der BGH nun weise geurteilt (BGH 04.05.2011, VIII…
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