Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung

Einzelne Mitglieder eines Stadtratsausschusses haben nach der sächsischen Gemeindeordnung keinen Anspruch darauf, dass bei Sitzungen bestimmte Tagesordnungspunkte auch inhaltlich behandelt werden.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Dresden entschiedenen Sachverhalt sind die drei Antragsteller Stadträte der Landeshauptstadt Dresden und gehören einem aus 11 Stadträten bestehenden und mit Beschluss des Stadtrates vom 10. Dezember 2009 eingesetzten zeitweiligen beratenden Ausschuss zur Untersuchung der öffentlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verlängerung des Mietvertrages für das Technische Rathaus auf der Hamburger Straße an. Mit ihrem Antrag an das Verwaltungsgericht Dresden strebten sie an, dass der Ausschuss unverzüglich eine Sitzung einberuft und dort u.a. die Befragung eines Beigeordneten vorbereitet. Die gewünschten Punkte standen bereits auf der Tagesordnung des Ausschusses, die Mehrheit im Ausschuss hatte diese jedoch stets vertagt. Die Antragsteller waren der Meinung, ihnen stehe ein Recht darauf zu, dass diese Punkte im Ausschuss auch inhaltlich diskutiert würden und sie sich dort zur Sache äußern können.

Das Verwaltungsgericht Dresden folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Zwar hätten die Antragsteller als Minderheit das Recht zu verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen ist. Die Ausschussvorsitzende habe jedoch den Ausschuss zu den von den Antragstellern gewünschten Tagesordnungspunkten einberufen. Nach Sitzungsbeginn könne allein der Ausschuss über seine Tagesordnung befinden. Dem Minderheitenrecht in Bezug auf die Tagesordnung sei genüge getan, wenn die Mehrheit die Möglichkeit habe, sich unbeschadet der Hoheit des Bürgermeisters bzw. Ausschussvorsitzenden über die Verhandlungsgegenstände mit der Sache geschäftsordnungsmäßig zu befassen. Die beabsichtigte politische Auseinandersetzung zu Sac…

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Themen: Sachsen , Gemeinderat , Landeshauptstadt Dresden , Stadtrat

Erschienen 21. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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