Tag der Verbraucherverschuldung
am 13.06.2007 von juragebirge.de
Morgen ist der “Tag der Verbraucherverschuldung”, ein Aktionstag, der bereits zum 7. Mal bundesweit stattfindet. Ich gebe zu, davon bisher noch nie etwas gehört zu haben. Nun ja, inzwischen gibt es für alles und jeden einen nationalen oder internationalen (Feier-) Tag, also warum nicht auch für die Verbraucherverschuldung!? Angeblich haben dann morgen einige Schuldnerberatungsstellen bis 24 Uhr geöffnet. Vielleicht hilft das ja, den Terminstau etwas zurückzuführen.
Was mich nach einem Blick ins morgige Fernsehprogramm allerdings wundert, ist, daß RTL nicht gleich eine Sondersendung mit “Deutschlands bestem Schuldnerberater” angesetzt hat. Da hätte man mit Teletext-Informationen und einem Call-In sicher gut verdienen können… Außerdem hätte es für mich wieder was zu lachen gegeben, wenn, wie in der einen Sendung, die ich vor Wochen mal gesehen habe, dem Schuldner empfohlen wird, vor Stellung des Insolvenzantrags schnell noch zwei ausgewählte Gläubiger mit Mitteln aus der Verscherbelung der letzten Vermögensgegenstände zu befriedigen. Bei diesen glücklichen Gläubigern handelte es sich um den Vermieter des Schuldners, der ihm nach einem Insolvenzantrag sicher kündigen würde (War da nicht was mit § 112 Nr. 1 Inso? Aber vielleicht war ja auch eine Kündigung noch während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gemeint?), und die Tante, die ein Darlehen für den Autokauf gegeben hatte und sicher etwas vergnatzt wäre, müßte sie ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und würde am Ende wahrscheinlich leer ausgehen. Denn es lehrt uns RTL bzw. “Deutschlands bester Schuldnerberater”: Mit der Restschuldbefreiung “lösen sich die Schulden in Luft auf” und - das sollte man wohl daraus schließen - man darf der Tante ihr Geld nicht mehr zurückzahlen.
Ich dachte immer, die Restschuldbefreiung wirkt sich nur auf die Durchsetzbarkeit, nicht jedoch auf den Bestand einer Forderung aus, weshalb es dem Schuldner unbenommen bleibt, nach Erteilung der Restschuldbefreiung die weiterhin erfüllbaren Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen. Da habe ich mich wohl getäuscht oder diese Feinheiten sprengen das Format.
Hoffentlich haben´s auch ein paar Gläubiger gesehen (§§ 313 Abs. 2 InsO i.V.m. §§ 129 ff InsO)!
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