Täuschungsbedingte Einwilligung
am 09.04.2008 von http://www.jurakopf.de
Die Einwilligung ist nach inzwischen herrschender Ansicht ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (anders sieht es nur Roxin). Doch was ist, wenn die Einwilligung durch Täuschung des Täters erlangt wurde? Wirkt sie sich dann noch rechtfertigend aus?
Ein Problem aus dem Strafrecht AT, das einfach sitzen muss. Selbst im Examen kann es einem noch begegnen - und wer die drei vorherrschenden Theorien nicht kennt, verschenkt Punkte. Die Ansichten stellen sich wie folgt dar.
Die Lehre der Willensmängelsfreiheit (dazu nur BGHSt 4, 88; 16, 309) ist wohl die Ansicht der Rechtsprechung und sagt, dass eine durch Täuschung beeinflusste Einwilligung immer unwirksam ist. Argumente sind vor allem, dass die so herbeigeführte EInwilligung nicht den wahren Willen des Betroffenen darstellt. Ausserdem wirkt sich eine Täuschung nie nur partiell aus, sondern immer direkt auf die Motivation als Entscheidungsbasis des Betroffenen der sich dessen nicht bewusst ist.
Etwas differenzierter geht die Lehre der Bedeutungskenntnis (Literatur und ältere Rechtsprechung, siehe u.a. JuS 1988, ab Seite 8, speziell 11) vor, die eine Einwilligung nur dann als unwirksam ansieht, wenn die Täuschung eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung in dem Sinne erwirkt hat, dass der Betroffene über Bedeutung, Tragweite oder Auswirkung der Disposition irrt. Diese Ansicht vertritt das Argument, dass der Betroffene einerseits natürlich frei entscheiden können muss - andererseits aber muss die Täuschung kausal für einen rechtsgutsbezogen Vorfall sein. Wer die Täuschung generell für erheblich erklärt, der begeht sonst den Fehler, einen über das Ziel hinaus schiessenden Täuschungsschutz zu etablieren. Abszustellen ist insofern auf den Inhalt der Fehlvorstellung und nicht auf die Art und Weise, wie …
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