Tätowierer haftet bei dauerhaften Bio-Tattoo
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der
Ankündigung nicht auflöste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.
1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem
Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998 auf eine
Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder
vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet
würden.
Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne
anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007
schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht
nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine
Zahlung ab.
Das hat die
Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte mir Urteil vom 22.10.2008 (Az.: 7 U 125/08) Erfolg.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und
immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen unerlaubter
Handlung. Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht, wie unter
anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3-7…
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