Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen

Ein Schadensersatzanspruch lässt sich dann nicht aus § 60, 61 HGB herleiten, wenn ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen § 241 Abs. II BGB für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, während er von seiner Arbeit unter Verrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich freigestellt ist. Es können sich aber Schadensersatzansprüche aus § 289 BGB ergeben.

Seinen Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber behält der Arbeitnehmer mangels anderer Vereinbarung.

Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Klage eines Arbeitgebers abgewiesen: In diesem Fall haben sich die Parteien gestritten um die Verpflichtung des Beklagten, seine bei der Fa. A. GmbH erhaltene Vergütung für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 13.829,29 an die Klägerin auf Grund von behauptetem wettbewerbswidrigen Verhalten herauszugeben, zumindest sich aber die dort erzielte Vergütung auf seine Ansprüche gegenüber der Klägerin anrechnen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. § 61 HGB ist nicht anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht durch das rechtskräftige Teilurteil vom 10.09.2010 den Beklagten zur Auskunftserteilung unter Anwendung dieser Norm verurteilt hat. Bei einer Stufenklage schafft das Teilurteil auf Rechnungslegung keine Rechtskraft für den als Vorfrage bejahten Anspruchsgrund.

Das Fehlverhalten des Klägers erfüllt nicht den Tatbestand des § 60 Abs. 1 HGB, denn er hat nicht im Geschäftsbereich des eigenen Arbeitgebers während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Geschäfte gemacht. Unter „Geschäftemachen” i.S. des § 60 Abs. 1 HGB ist jede, wenn auch nur spekulative, auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu verstehen, die nicht nur zur Befriedigung eigener privater Bedürfnisse des Handlungsgehilfen erfolgt. Daran fehlt es bereits. Der Beklagte war als Arbeitnehmer tätig, er hat keine Geschäfte gemacht, sondern seine Arbeitsleistung in den Dienst eines Konkurrenten der Klägerin gestellt. Damit liegt schon gar kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 HGB vor, so dass auch eine Anwendung von § 61 HGB als dessen Rechtsfolge ausscheidet. Auch ist nichts vorgetragen dafür, dass er für Vermittlung einzelner Geschäfte eine gesonderte Vergütung wie eine Provision erhalten hat.

Darüber hinaus scheidet selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 60 HGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Herausgabe der bezogenen Vergütung nach § 61 Abs. 1 HGB aus, weil es an den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm fehlt, die ein Eintrittsrecht in die g…

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Themen: Bgb , Schadensersatz , Vereinbarung , Arbeitnehmer , Freistellung , Vergütungsanspruch , Wettbewerbswidriges Verhalten
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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