Täterschaft des Compliance Officers möglich -- Gilt dies auch für Umweltbeauftragte und Ausfuhrverantwortliche?
In seinem Urteil vom 17.07.2009 (Az. 5 StR 394/08) (BGH NJW 2009, 3173 ff.) hat der BGH erstmalig ausdrücklich die Garantenpflicht von „Compliance Officers“ bejaht. Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um den Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, bei dem der BGH eine Stellung entsprechend der eines Compliance Officers gerade nicht annahm. Der BGH führte in seinem obiter dictum aus, dass es das Aufgabengebiet der Compliance Officers sei, Rechtsverstöße, insbesondere auch von Straftaten zu verhindern, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. Derartige Beauftragte würde regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht i.S. des § 13I StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies sei die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden Diese Rechtsprechung dürfte auch für Umweltbeauftragte beachtlich sein. Dies betrifft namentlich etwa Beauftragte für Gewässerschutz (§§ 21aff. WHG), Immissionsschutz (§§ 53ff. BImSchG) oder Strahlenschutz (§§ 31ff. StrahlenschutzVO). Zwar wurde auch bislang bereits eine Garantenpflicht für Umweltbeauftragte angenommen. So hatte das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 22.05.1987; Az.: 1 Ss 401/86, NJW 1987, 2753 (2756)) bereits im Jahre 1987 einen Gewässerschutzbeauftragten als Überwachungsgaranten angesehen. Da dessen Aufgabe jedoch nicht die Verhinderung einer Gewässerverunreinigung sei, handelte es sich nach dieser Rechtsprechung lediglich um einen Überwachungsgaranten, bei dem insoweit bestenfalls eine Strafbarkeit als Teilnehmer in Betracht kam. In seinem Urteil gibt der BGH nunmehr die vom OLG Frankfurt/Main noch vorgenommene Unterscheidung zwischen Schutz- und Überwachungsgarant auf. Die Dichotomie Schutz/Überwachung, welche im Fall des OLG Frankfurt/Main noch Unterscheidungskriterium hinsichtlich Täterschaft/Teilnahme war, spielt nach Ansicht des BGH eben keine entscheidende Rolle. Die Überwachungspflicht diene stets dem Schutz bestimmter Rechtsgüter. Insoweit kann auch ein Überwachungsgarant Täter sein, wenn er seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Zwar existierte damit auch in der Vergangenheit eine Garantenpflicht der Umweltschutzbeauftragten Nach der neuen Entscheidung des BGH sind Umweltschutzbeauftragte jedoch im Falle von nicht unterbundenen Umweltvergehen, hinsichtlich derer ihnen eine Überwachungspflicht zukommt, künftig grundsätzlich auch wegen Täterschaft zu strafen. Jedoch bleibt nach der Rechtsprechung des BGH dem erkennenden Gericht bei der Abgrenzung zwisc… » Vollständiger ArtikelThemen: Öffentliches Recht , Stgb , Materielles Strafrecht , Olg Frankfurt , Strahlenschutz , Obiter Dictum , Täterschaft , Compliance Officer , Teilnahme , BGH, Urteil Vom 17.07.2009, Az. 5 StR 394/08
Erschienen 5. November 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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