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Tadel von oben

am 07.04.2006 von Jurabilis

Wir hoffen, dass wir nicht bereits heillos präkludiert sind mit unserer Berichterstattung über dieses sympathische Judikat aus Karlsruhe. Man möge uns nachsehen, dass wir dieses eine Mal nicht an vorderster Front berichten. Nun zur Sache:

Die Gehörsrüge gem. § 321a ZPO ist, wie alle Welt weiß, ein unscheinbarer
kleiner Rechtsbehelf, der in der Praxis meist mit einem patzigen
Zweizeiler beschieden wird. Dass dies aber auch mal zum vorzeitigen
Karriereende eines nach Gutsherrenart entscheidenden Amtsrichters führen
kann, zeigt die oben bereits verlinkte Entscheidung der rotberobten Weisen, aus der wir ehrfürchtig zitieren möchten:Spätestens aber auf die ausführlich begründete Gehörsrüge musste sich ihm – nicht zuletzt aufgrund der einfach zu durchdringenden Sachlage und der ohne Aufwand möglichen Nachprüfung anhand des Akteninhalts – das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aufgedrängt haben. Dass er gleichwohl dem Beschwerdeführer nicht nur die grundgesetzlich gebotene Korrektur seiner Fehlleistung, sondern auch …

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