T-Shirts mit "Blood&Honour" nicht per se verboten

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet. Ebenso strafbar ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat nun ein Urteil des LG Gera aufgehoben, in dem es zum T-Shirts ging, die unter anderem auch mit der Aussage "Blood & Honour" - i.e. die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend - bedruckt waren.

Der Angeklagte hatte am 16.09.2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug "Blood & Honour/C18", ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz "support your local section". Auf der Rückseite der T-Shirts stand "Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice".

"Blood & Honour" ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das LG Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von EUR 4.200,00. Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aber aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 13.08.2009 - 3 StR 228/09).

Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stelle nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc.. Gleichermaßen strafbar sei auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liege jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist.

Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfahre eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung…

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Themen: Bgh , Stgb , Kennzeichen , Ebay, Amazon & Co. , Landgericht

Erschienen 13. August 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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