Syndikustätigkeit reicht nicht für Zulassung als deutscher Rechtsanwalt

Ein europäischer Anwalt, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sein will, kann dies entweder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von seinem nationalen Kanzleisitz aus tun oder aber er geht gleich ins jeweilige EU-Land und lässt sich dort nieder. Anfangs muss er dann jeweils nochdarauf hinweisen, dass er als Rechtsanwalt (nur) in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen ist. Ein österreichischer Anwalt, der in Deutschland eine Kanzlei eröffnet muss auf Briefbogen und Kanzleischild also schreiben “Rechtsanwalt (Österreich)”. Nach drei Jahren nachhaltiger Berufstätigkeit in diesem Land kann er dann aber sogar die nationale Anwaltszulassung dieses Landes beantragen (ohne Examen, Sporachtest o.ä.). Das ist unter Haftungsgesichtspunkten natürlich mutig, wer sich aber konsequent auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränkt und sich entsprechend versichert, kann hier durchaus erfolgreich gewisse Nischen besetzen. Weitere Informationen zur Anwaltstätigkeit im Ausland hier.

Für ausländische Änwälte, die nach Deutschland kommen, gilt konkretisierend das EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland). Der Anwaltssenat BGH legt dies traditionell restriktiv aus. In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 7. Febru…

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Erschienen 21. April 2011 auf http://www.rechthaber.com.

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