Sylvester und Schreckschuss

Zusammengefasst und vereinfacht die Rechtslage, die auch an Sylvester gilt:

Wer auf der Straße mit einer Schreckschußwaffe herumläuft, braucht einen Kleinen Waffenschein. Ausnahme: Sie wird nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Wer mit einer Schreckschußwaffe schießen will, braucht eine Schießerlaubnis. Ausnahme: durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum (nicht Balkon! Senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) Wer sich nicht daran hält und erwischt wird, kann dafür übelst bestraft werden. Die vor allem durch Alkoholgenuß gehäuft vorkommenden unbeabsichtigten Verlet… » Vollständiger Artikel
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Themen: Sylvester

Erschienen 29. Dezember 2011 auf http://drschmitz.info.

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