SV: Gleitsichtbrille dient nicht nur im Arbeitsleben

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) muss die Kosten einer Gleitsichtbrille nicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstatten, wenn der Versicherte die Brille nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Leben benötigt. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines arbeitslosen Industriekaufman…

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Themen: Sozialversicherung , Bund , Berufliche

Erschienen 17. August 2010 auf http://www.lohn-praxis.net.

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