Suchmaschinenrecht: Shop-Blackmailing im Trend?

Es gibt – nicht erst seit gestern – einen “Trend”, der durchaus besorgniserregend ist, in vielfacher Hinsicht: Betreiber von Webseite, vornehmlich Shops, erhalten aus heiterem Himmel eine Mail, in der sie aufgefordert werden, eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn nicht, wird ihr Geschäft nachhaltig beschädigt, entweder

durch gezielte Denial-of-Service-Angriffe, die die Seite lahm legen und Umsätze gefährden (so ein Fall lag Landgericht Düsseldorf, 3 KLs 1/11 zu Grunde, hier besprochen), oder durch eine zielgerichtete “Anti-Suchmaschinenoptimierung“, die nachhaltig die Platzierug des Shops gefährdet und Konsumenten auf Dauer fernhält (dazu aktuell ein Beitrag bei Golem.de).

Ich sehe hier, in diesem “Shop-Blackmailing” vor allem wegen der Nachlässigkeit von Google, einen Trend mit erheblichem Potential für die Zukunft.

Rechtliche Seite

Die rechtliche Seite ist m.E. eindeutig und bedarf hier keiner großen Ausführungen: DDOS-Attacken sind m.E. problemlos strafbar. Ob dagegen die Manipulation eines Suchmaschinenrankings strafbar ist, sofern nicht fremde Daten verändert werden, sehe ich derzeit eher kritisch: Eine unmittelbare Strafbarkeit nach StGB kann ich nicht erkennen. Auch eine Strafbarkeit nach dem UWG erscheint mir abwegig, weder §16 UWG noch §17 UWG sehe ich angebracht. In Kombination mit einer Geldforderung wird man aber natürlich über eine Nötigung/Erpressung nachdenken müssen.

Neben der Strafbarkeit ist m.E. aber in beiden Angriffsszenarien jedenfalls (1) ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, (2) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§826 BGB) und (3) bei Handeln eines Konkurrenten ein unlauteres wettbewerbsrechtliches Verhalten (u.a. §§3, 4 Nr.8 UWG) zu erkennen. Die Folge: Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

Auch wenn man sich in den Detailfragen über die Strafbarkeit und die konkrete Anspruchsgrundlage streiten können wird, soll hier erst einmal das Fazit reichen: Hinnehmen muss man das nicht.

Faktische Probleme

In der Praxis wird sich schnell das Problem zeigen, dass man des Täters nicht habhaft wird. Wer die geringe technische Hürde in Kauf nimmt und konsequent über einen ausländischen Proxy auf Wegwerf-Mailadressen zurückgreift, dürfte am ehesten noch erwischt werden, wenn er bei der Zahlungsmethode schlampt und hier Spuren hinterlässt.

Ausblick: Modell mit Zukunft?

Einen (grösseren) Shop mit einer DDoS-Attacke lahm zu legen ist zwar nicht so schwer, wie man glaubt, aber keinesfalls dürfte jeder Laie hier wissen, was zu tun ist. Dennoch bietet es sich an, hier auf den schnellen Euro zu setzen. Der betroffene Shop hat hier wenigstens noch den “Vorteil”, dass es sich um ein überschaubares Szenario handelt – anders als bei einer “Anti-Suchmaschinenoptimierung”.

Eine solche kann auch durch äußere Maßnahmen erreicht werden, insbesondere du…

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Themen: Google , Gewerblicher Rechtsschutz , Seo , Unternehmen , Suchmaschinenoptimierung , Manipulation , Himmel , Denial OF Service , Anmerkung , Suchmaschinenrecht , Shop-blackmailing

Erschienen 4. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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