Suchmaschinen dürfen auf alle frei verfügbaren Inhalte im Internet verlinken!
Wer Bilder von sich ins Internet stellt oder zumindest dem zustimmt, muss damit leben, dass die Bilder von Personensuchmaschinen im
Rahmen des erscheinenden Suchergebnisses gezeigt werden. Diejenigen, die nicht durch gefunden werden möchten, müssen selbst dafür Sorge tragen, dass eine
entsprechende Verlinkung nicht stattfinden kann. Dieses entschied nun auch das (Urt. v. 16.06.2010, Az.: 325 O 448/09) und folgte damit der
gängigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 o. OLG Köln, Urt. v. 09.02.2010, Az.: 15 U 107/09). Vorliegend
wurde der Betreiber einer Personensuchmaschine durch eine Frau verklagt, da die Suchmaschine im Rahmen des Suchergebnisses ein Bild
der Frau zeigte. Diese Fotografie stammte von einer anderen Internetseite. Die Klägerin hatte zuvor in die Veröffentlichung ihres
Fotos auf dieser Internetseite eingewilligt. Da sie jedoch nicht die Veröffentlichung ihres Fotos auf der Internetseite des
Suchmaschinenbetreibers eingewilligt hatte, sah sie ihre Persönlichkeitsrechte durch diesen verletzt. Dieses sah der Beklagte ganz
anders. Er wandte ein, dass es sich bei den Suchergebnissen ausschließlich um visualisierte Links handelt, auf dessen Bestehen er
keinen Einfluss hat. Die „gesuchten“ Bilder werden von ihm weder gespeichert noch zwischengespeichert. Eine Archivierung der
Bilddateien findet ebenfalls nicht statt. Sobald ein Bild an der Quelle nicht mehr verfügbar ist, kann es auch nicht mehr angesehen
bzw. gefunden werden. Gefunden wird lediglich, was sich gerade im Netz als frei verfügbare Inhalte befindet. Sobald ein
Internetseitenbetreiber die Verlinkung (mit einfachsten technischen Mitteln) unterbindet, kann der Inhalt nicht mehr gefunden werden.
Das Landgericht Hamburg gab dem Betreiber der Suchmaschine recht und wies die Klage ab. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in der
Suchmaschine greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Es liege auch keine ausdrückliche Einwilligung der
Klägerin gegenüber der Beklagten vor, ihr Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Gleichwohl sei der Eingriff in
das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil diese dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, sie sei mit der Abbildung ihres
Fotos in dem auf dem von der Beklagte…
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