Subjektive Verpflichtung als außergewöhnliche Belastung
am 23.11.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern
Eine nur subjektiv empfundene Verpflichtung begründet nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz keine zu außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit. Daher könne ein Darlehensverlust nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden kann, wenn sich der Darlehensgeber zur Hingabe des Darlehens subjektiv verpflichtet gefühlt hatte.
Der Streitfall beruht darauf, dass der Kläger im April 2001 einem Herrn X einen Betrag von 18.000.- DM „geliehen“ hatte. Herr X hätte den Betrag aus einer Lebensversicherung zurückzahlen sollen. Nach dem Ausbleiben der Rückzahlung stellte der Kläger im Mai 2002 Strafanzeige wegen Betruges gegen Herrn X, weil sich herausgestellt habe, dass die zur Rückzahlung angegebene Lebensversicherung hierfür nicht zur Verfügung gestanden habe. In seiner Einkommensteuererklärung 2001 begehrte der Kläger, die „geliehene Summe“ als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil er einem guten Freund geholfen habe und dabei ein unschuldiges Opfer eines Betrügers geworden sei. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt, die Gewährung des Darlehens sei nicht zwangsläufig gewesen, sondern freiwillig erfolgt.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe sich der Bitte des Herrn X nicht entziehen können. Er habe sich sittlich verpflichtet gefühlt, dem mit ihm befreundeten Herrn X das Darlehen zu gewähren. Herr X sei gut beleumundet gewesen und habe als kreditwürdig gegolten. Wegen dessen enger Verflechtungen im Vereinsgeschehen der Stadt Y hätte er andernfalls negative Auswirkungen auf seine eigene Vereinstätigkeit befürchten müssen. Nun sei er unverschuldet Opfer der betrügerischen Machenschaften des X geworden. Dieser Sachverhalt sei nicht anders zu bewerten, als die Gefährdung durch eine Erkrankung oder der Verlust des Hausrates durch eine Naturkatastrophe. …
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