Stuttgarter Feinstaub

Für die Landeshauptstadt Stuttgart besteht nach Überzeugung des Verwaltugnsgerichts Stuttgart nach wie vor kein ausreichender Aktionsplan gegen die Feinstaubbelastung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat daher dem durch das Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem bereits drei Jahre alten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € angedroht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte das Land Baden-Württemberg im Mai 2005 rechtskräftig verurteilt, für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart (Gefahrengebiet) einen Aktionsplan aufzustellen und damit der Klage von zwei Stuttgarter Einwohnern stattgegeben. Der Aktionsplan hatte laut dem Tenor des damaligen Urteils festzulegen, welche geeigneten Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Gefahrengebiet kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung des in der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Tagesmittelwertes von 50 µ/m³ für Feinstaub (Partikel PM 10) – bei zugelassenen 35 Überschreitungen je Kalenderjahr – zu verringern oder den Zeitraum, währenddessen der erwähnte Wert überschritten wird, zu verkürzen. Zum 01.01.2006 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart den Teilplan Stuttgart in Kraft, in dem insgesamt 36 Maßnahmen festgelegt wurden.

Am 11.02.2009 haben die Kläger des damaligen Verfahrens beim Verwaltungsgericht beantragt, dem Land Baden-Württemberg zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 eine Frist zu setzen und ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass es seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Sie machen in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren geltend, dass der zum 01.01.2006 in Kraft gesetzte Luftreinhalte-/ und Aktionsplan diese Bezeichnung zu Unrecht trage. Der Plan lege keine Maßnahmen fest, die als Maßnahmen eines Aktionsplanes eingestuft werden könnten. Das Land sei daher seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil nicht nachgekommen. Dieser Rechtsauffassung ist das Gericht gefolgt. Bei den zwischen den Beteiligten streitigen Maßnahmen handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht um Aktionsplanmaßnahmen.

Die zuständige Planbehörde habe, so das Verwaltungsgericht, im Maßnahmenkatalog eines Aktionsplanes diejenigen Maßnahmen festzulegen, die bei einer bestehenden Gefahr der Überschreitung der festgelegten Immissionsgrenzwerte kurzfristig – und damit umgehend – zu ergreifen seien, um die Gefahr der Überschreitung der genannten Grenzwerte zu verringern oder den Zeitraum der Überschreitung zu verkürzen. Dabei müssten die Maßnahmen eines Aktionsplanes mit sofortiger Wirkung greifen, wenn sich die Gefahr der Überschreitung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aktionsplanes bereits realisiert habe und dies der Planbehörde auf Grund vorliegender Messdaten…

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Themen: Feinstaub , Immissionsschutz
Rechtsgebiet: Umweltrecht

Erschienen 20. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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