Stuttgart court on poor translation / OLG Stuttgart-Entscheidung zum schlechten Dolmetschen u.a.

Many thanks for the following to Oliver García. The case is OLG Stuttgart 5 U 21/06

This is a simple case really, about which I go on at excruciating length, partly in the continuation of this entry, below.

OLG Stuttgart, Urteil 5 U 21/06 vom 15. Mai 2006, Leitsatz: Die Auslegung fremdsprachlicher Vertragsbindungen unterliegt ausschließlich dem Gericht. Dieses kann sich über die allein am Wortlaut orientierte Übersetzung eines Dolmetschers hinwegsetzen, wenn das die teleologische Auslegung gebietet und diese mit dem fremdsprachlichen Text (noch) vereinbar ist.

Judgment of Stuttgart Oberlandesgericht (Higher Regional Court of Appeal) of 15 May 2006, headnote: The interpretation of foreign-language contracts is the sole responsibility of the court. The court may ignore the translation of an interpreter which is based solely on the wording if the teleological interpretation requires this and this is (even if only just) compatible with the foreign-language text.

Im jetzigen Fall war das vielleicht richtig. Selbstverständlich entscheidet das Gericht, nicht die Dolmetscher. Außerdem hatte das Gericht als weiteren Beweis ein Schreiben von der Klägerin, der russischen KG, das die Möglichkeit des Schiedsgerichts erwähnte. Aber wie beschreibt das Gericht die Sprachprobleme? Außerdem frage ich mich, was “allein am Wortlaut orientiert” bedeutet und warum keine schriftliche Übersetzung eingefordert wurde - Stegreifübersetzung ist nicht ideal.

Fragen: 1. hier und bei anderen deutschen Urteilen kann man nicht die volle Geschichte lesen:

Wegen der Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.

usw. Kann man diese Informationen bekommen? Wahrscheinlich nicht. Dann fehlen Informationen, z.B. wie kamen die zwei Verträge zustande - war der russische eine Übersetzung aus dem Englischen? Warum wird die englische Fassung als „hier maßgeblich“ beschrieben?

2. Waren es wirklich Dolmetscher, nicht Übersetzer, die in beiden Instanzen ins Deutsche übersetzten? Ich weiß, dass Dolmetscher manchmal vor Gericht übersetzen müssen, aber hier hätte eine schriftliche Übersetzung bestellt werden sollen. Wie oft müssen Dolmetscher vor Gericht schriftliche Texte übersetzen (man hört, dass es gelegentlich vorkommt)? Sind sie in diesem Falle Sachverständige?

3. Es mag ja sein, dass das Gericht in diesem Fall dem englischen Text folgen konnte, aber es ist an sich nicht qualifiziert für diese Entscheidung. Gleichzeitig haben mindestens zwei Dolmetscher (oder Übersetzer?) in diesem Fall anscheinend falsch übersetzt. Das ist kein Grund, dem Richter ein gutes Verständnis von Englisch zuzutrauen. Die Auslegung muss „mit dem fremdsprachlichen Text (noch) vereinbar“ sein. Es müsste ein Übersetzer als Sachverständige aussagen, und dieser Übersetzer sollte nach Qualifikation und Erfahrung ausgewählt werden. (Und Notare sollten ihre eigenen Übersetzungen nicht beglaubigen dürfen!)

4. Ist es üblich, von teleologischer Auslegung einer Vertragsübersetzung zu reden? Man spricht von teleologischer Auslegung von Gesetzen, aber hier wird eine Übersetzung ins Deutsche analysiert. Wahrscheinlich meint das Gericht aber eine teleologische Auslegung dessen, was es (unvollkommen) aus dem (schlecht übersetzten) Ausgangstext herausbekommen kann. Und was ist mit dem Verständnis der Parteien? Ich sehe keinen Fehler im jetzigen Urteil, aber im Prinzip finde ich das ganze problematisch.

This judgment seems less and less straightforward to me the longer I look at it. Not in its decision as to the present case, but in its application to interpreting and translation in other cases. Continuation in English follows.

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Themen: Translation , Legal , Legal Translation , Poor übesetzer

Erschienen 4. Juli 2006 auf http://transblawg.eu.

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